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   FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 191/18   

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https://dejure.org/2020,14576
FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 191/18 (https://dejure.org/2020,14576)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2020 - 3 K 191/18 (https://dejure.org/2020,14576)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21. Februar 2020 - 3 K 191/18 (https://dejure.org/2020,14576)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 6 Abs 4 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, § 16 ErbStG 1997
    Erbschaftsteuer: Vermächtnisschuld bei Jastrow'scher Klausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 6 Abs. 4
    Erbschaftsteuer: Vermächtnisschuld bei Jastrow'scher Klausel

  • rechtsportal.de

    ErbStG § 6 Abs. 4
    Keine Beteiligung der Schlusserben am Nachlass der Erstverstorbenen durch die Jastrow'sche Klausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erbschaftsteuer: Vermächtnisschuld bei Jastrow'scher Klausel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 03.11.2010 - II R 65/09

    Besteuerung des Letzterwerbs bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom Vorerben -

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 191/18
    Die Klägerin hätte zwar beantragen können, dass für die Bestimmung der auf sie anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrages ihr verwandtschaftliches Verhältnis zum Vater angewendet wird (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG; BFH, Urteil vom 3. November 2010, II R 65/09, BStBl II 2011, 123).

    Insbesondere hätte die Ausübung des Wahlrechts nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auch nicht zu einer Vermehrung der Freibeträge geführt, da erbschaftsteuerrechtlich auch in dieser Konstellation ein einheitlicher Erwerb von der Erblasserin vorgelegen hätte und nicht ein Erwerb vom Vater und ein weiterer Erwerb von der Erblasserin (vgl. BFH, Urteil vom 3. November 2010, II R 65/09, BStBl II 2011, 123).

  • BFH, 13.04.2016 - II R 55/14

    Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des Vorerben

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 191/18
    Gegen diese doppelte Besteuerung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zur Vorerbschaft BFH, Urteil vom 13. April 2016 II R 55/14, BFHE 254, 43, BStBl II 2016, 746; Beschluss vom 6. November 2006, II B 37/06, BFH/NV 2007, 242).
  • BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 191/18
    aaa) Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen vom Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten, also Erbfallschulden im Sinne des § 1967 Abs. 2 2. Alt. BGB (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 2015, VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl II 2016, 23), abzugsfähig.
  • BFH, 11.07.2019 - II R 4/17

    Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 191/18
    Darunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind bzw. kraft § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen gelten (BFH, Urteil vom 11. Juli 2019, II R 4/17, BFHE 265, 447, BFH/NV 2020, 140).
  • FG München, 20.11.2019 - 4 K 519/18

    Freibetrag bei Zusammentreffen von mehreren Nacherbfolgen

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 191/18
    b) Dass ein erbschaftssteuerrechtlich einheitlicher Erwerb mehrere persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG auslöst, ist auch weder dem Regelungszweck des § 6 ErbStG noch dem des § 16 ErbStG zu entnehmen (FG München, Urteil vom 20. November 2019, 4 K 519/18, Juris).
  • FG Köln, 29.06.2017 - 7 K 2587/15

    Erbschaftsteuer: Abgrenzung Vorerbschaft von Nießbrausvermächtnis

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 191/18
    Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 4 ErbStG bedarf es keiner Prüfung, ob die vorliegende Gestaltung tatsächlich wirtschaftlich mit einer Nießbrauchsvereinbarung vergleichbar ist, zumal dem Erbschaftsteuerrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise fremd ist (vgl. FG Köln, Urteil vom 29. Juni 2017, 7 K 2587/15, EFG, 2017, 1676).
  • FG Düsseldorf, 22.11.2016 - 4 K 2949/14

    Rechtmäßiges Ansetzen eines Erwerbs durch Vermächtnis im Rahmen der Festsetzung

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 191/18
    Aufgrund der mit den Regelungen des § 6 Abs. 1 und 4 ErbStG getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers wird damit derselbe Gegenstand mehrfach besteuert (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016, 4 K 2949/14 Erb, EFG 2017, 138), wobei für die Berechnung der Steuer die in § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ErbStG vorgesehenen Modifikationen zu berücksichtigen sind (vgl. unten 2. a)).
  • BFH, 06.11.2006 - II B 37/06

    Gewerbesteuerliche Organschaft; Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 191/18
    Gegen diese doppelte Besteuerung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zur Vorerbschaft BFH, Urteil vom 13. April 2016 II R 55/14, BFHE 254, 43, BStBl II 2016, 746; Beschluss vom 6. November 2006, II B 37/06, BFH/NV 2007, 242).
  • BFH, 11.10.2023 - II R 34/20

    Jastrowsche Klausel im Berliner Testament - Besteuerung eines betagten

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.02.2020 - 3 K 191/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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